§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Naturschutzbund Deutschland, Regionalverband „Dahmeland“ e. V. Der Regionalverband hat
seinen Sitz in Prieros, Dorfstr. 8. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in
Königs Wusterhausen eingetragen.
Das Vereinsemblem ist das des Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. (Weißstorch,
Vereinsfarbe: Blau).
§ 2 Zweck und Aufgaben
1.) Der Zweck des Regionalverbandes ist ein umfassender Schutz von Natur und Landschaft,
insbesondere der Arten- und Biotopschutz sowie die Landschaftspflege. Der Regionalverband
betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage. Seine wesentlichen Aufgaben sind:
a.) das Erhalten, Verbessern und Schaffen von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier-
und Pflanzenwelt,
b.) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten, Artengesellschaften und Biotope,
c.) die Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
d.) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes,
e.) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,
f.) das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie
das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen
Rechtsvorschriften,
g.) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im
Bildungsbereich,
h.) die Gewährleistung einer fachbezogenen Naturschutzarbeit,
i.) das Eintreten für den Tierschutz einschließlich der praktische Umsetzung von
wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet.
2.) Der Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich
und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
3.) Der Regionalverband hält Verbindung zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke verfolgen.
4.) Der Regionalverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Finanzmittel
1.) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beträge der Mitglieder sowie durch
Zuwendungen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Regionalverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.) Der Regionalverband erstrebt keinen eigennützigen Gewinn: etwaige Überschüsse dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Regionalverbandes
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.) Die Rechnungsprüfung und -legung erfolgt jährlich.
3.) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist ein Beisitzer verantwortlich.
§ 5 Gliederung
1.) Der Regionalverband als Untergliederung des Landesverbandes fasst seine in Brandenburg
ansässigen Mitglieder in Fach- und Naturschutzgruppen zusammen.
2.) Innerhalb des Regionalverbandes sowie der Naturschutzgruppen können mit deren
Zustimmung entsprechende Gliederungen der Naturschutzjugend gebildet werden.
§ 6 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Regionalverbandes können jede unbeschränkt, geschäftsfähige, natürliche
Person sowie juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und nicht
rechtsfähige Vereine werden. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller diese
Satzung an.
2.) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
3.) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder zur Ernennung
vorschlagen. Diese haben alle Rechte eines Mitglieds, sind aber von der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages bereit. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Bestrebungen des
Naturschutzbundes Deutschland e. V. verdient gemacht haben.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach
pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand nicht
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags die Aufnahme schriftlich verweigert.
2.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
3.) der Austritt ist spätestens bis zum ersten Oktober für das laufende Geschäftsjahr schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären.
4.) Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn es sich
vereinsschädigend verhält oder gegen den Zweck und die Aufgaben des Naturschutzbund
Deutschland e.V. verstößt. Die zuständige Untergliederung ist anzuhören. Der Ausschluss ist
dem Mitglied durch eine schriftliche Begründung bekannt zu geben. Der Betroffene kann
gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der innerhalb eines
Monats nach Empfang des Bescheides vorliegen muss, entscheidet die nächste Gliederung.
§ 8 Beiträge
1.) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung
festgesetzt. Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezug der Bundesverbandszeitschrift enthalten.
2.) Die Beiträge werden am ersten Januar des laufenden Kalenderjahres fällig.
3.) Der Anteil der Beitragsrückführung an die Naturschutzgruppen wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
4.) Spenden, Zuwendungen, Zuschüsse und ähnliches gehören der zuständigen
Untergliederung, soweit der Geldgeber nicht ausdrücklich eine andere Verwendung wünscht.
§ 9 Organe
Organe des Regionalverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 10 Vorstand
1.) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem
- Vorsitzenden
- Stellvertreter,
b.) dem vereinsinternen Vorstand, bestehend aus den
- sieben gewählten Mitgliedern, die aus ihren Reihen den geschäftsführenden Vorstand
bestimmen.
2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer und die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende.
3.) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die Beschlüsse
Des erweiterten Vorstandes aus; er ist für die Aufgaben zuständig die aufgrund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Bearbeitung bedürfen. Er unterrichtet den vereinsinternen
Vorstand über seine Arbeit.
4.) Der vereinsinterne Vorstand leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus und koordiniert die Arbeit der Arbeitskreise.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- die Erstellung von Haushaltsplan und Arbeitsprogramm,
- die Vorlage des Jahresabschlusses,
- die Berufung und Abberufung des Geschäftsführers,
- die Bildung von Arbeitskreisen.
5.) Der vereinsinterne Vorstand ist mindestens zweimal jährlich durch den Vorsitzenden drei
Wochen vor Sitzungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Er
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Der Geschäftsführer nimmt an
den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen
weitere fachkundige Personen hinzuziehen.
6.) Eine außerordentliche Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens drei
Mitglieder des vereinsinternen Vorstandes schriftlich verlangen.
7.) Die Wahl der Mitglieder des vereinsinternen Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei
Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zum Amtsantritt des neuen geschäftsführenden
Vorstandes führt der bisherige die Geschäfte weiter.
§ 11 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
a.) Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
b.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und die Entlassung des
geschäftsführenden Vorstandes,
c.) aller zwei Jahre die Wahl des geschäftsführenden und des vereinsinternen Vorstandes,
d.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
e.) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den
Vorstand.
2.) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist durch den Vorsitzenden drei
Wochen vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3.) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich begründet fordert.
4.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5.) Bei Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6.) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sollen wenigstens sieben Tage vor
Versammlung einem Vorstandsmitglied angezeigt werden. Brieflich Abstimmung und Wahl
sind zulässig.
§ 12 Auflösung
1.) Die Auflösung des Regionalverbandes erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, wobei mindestens drei Viertel der gültigen abgegebenen Stimmen
für eine Auflösung sein müssen.
2.) Bei Auflösung des Regionalverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Regionalverbandes nach Abdeckung noch bestehender Verpflichtungen an
den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Brandenburg. V. der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 02.09.2022 in Kraft.