Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

 Der Verein führt den Namen:

 

Naturschutzbund Deutschland, Regionalverband „Dahmeland“ e. V. Der Regionalverband hat

 

seinen Sitz in Prieros, Dorfstr. 8. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in

 

Königs Wusterhausen eingetragen.

 

Das Vereinsemblem ist das des Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. (Weißstorch,

 

Vereinsfarbe: Blau).

 

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

 1.) Der Zweck des Regionalverbandes ist ein umfassender Schutz von Natur und Landschaft,
       insbesondere der Arten- und Biotopschutz sowie die Landschaftspflege. Der Regionalverband
       betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage. Seine wesentlichen Aufgaben sind:

 

       a.) das Erhalten, Verbessern und Schaffen von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier-
             und Pflanzenwelt,

 

       b.) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten, Artengesellschaften und Biotope,

 

       c.) die Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

 

       d.) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes,

 

       e.) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,

 

      f.) das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie
           das  Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften,

 

      g.) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im
           Bildungsbereich,

 

     h.) die Gewährleistung einer fachbezogenen Naturschutzarbeit,

 

     i.) das Eintreten für den Tierschutz einschließlich der praktische Umsetzung von
          wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet.

 

2.) Der Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

 

      Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich

 

     und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung des

 

    Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

3.) Der Regionalverband hält Verbindung zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche

 

      oder ähnliche Zwecke verfolgen.

 

4.) Der Regionalverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
      Zwecke.

 

 

 

§ 3 Finanzmittel

 

 1.) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beträge der Mitglieder sowie durch

 

       Zuwendungen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen

 

       Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des

 

       Regionalverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck

 

       des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.) Der Regionalverband erstrebt keinen eigennützigen Gewinn: etwaige Überschüsse dürfen

 

      nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

3.) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Regionalverbandes

 

      keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 4 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

 1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.) Die Rechnungsprüfung und -legung erfolgt jährlich.

 

3.) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist ein Beisitzer verantwortlich.

 

 

 

§ 5 Gliederung

 

 1.) Der Regionalverband als Untergliederung des Landesverbandes fasst seine in Brandenburg

 

       ansässigen Mitglieder in Fach- und Naturschutzgruppen zusammen.

 

2.) Innerhalb des Regionalverbandes sowie der Naturschutzgruppen können mit deren

 

      Zustimmung entsprechende Gliederungen der Naturschutzjugend gebildet werden.

 

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

 1.) Mitglied des Regionalverbandes können jede unbeschränkt, geschäftsfähige, natürliche

 

      Person sowie juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und nicht

 

     rechtsfähige Vereine werden. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller diese

 

     Satzung an.

 

2.) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

 

3.) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder zur Ernennung

 

      vorschlagen. Diese haben alle Rechte eines Mitglieds, sind aber von der Zahlung des

 

     Mitgliedsbeitrages bereit. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Bestrebungen des

 

     Naturschutzbundes Deutschland e. V. verdient gemacht haben.

 

 

 

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

 1.) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach

 

      pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand nicht

 

      innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags die Aufnahme schriftlich verweigert.

 

2.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

 

3.) der Austritt ist spätestens bis zum ersten Oktober für das laufende Geschäftsjahr schriftlich

 

     gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

4.) Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn es sich

 

     vereinsschädigend verhält oder gegen den Zweck und die Aufgaben des Naturschutzbund

 

     Deutschland e.V. verstößt. Die zuständige Untergliederung ist anzuhören. Der Ausschluss ist

 

    dem Mitglied durch eine schriftliche Begründung bekannt zu geben. Der Betroffene kann

 

    gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der innerhalb eines

 

    Monats nach Empfang des Bescheides vorliegen muss, entscheidet die nächste Gliederung.

 

 

 

§ 8 Beiträge

 

 1.) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung

 

      festgesetzt. Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezug der Bundesverbandszeitschrift enthalten.

 

2.) Die Beiträge werden am ersten Januar des laufenden Kalenderjahres fällig.

 

3.) Der Anteil der Beitragsrückführung an die Naturschutzgruppen wird durch die

 

      Mitgliederversammlung festgelegt.

 

4.) Spenden, Zuwendungen, Zuschüsse und ähnliches gehören der zuständigen

 

      Untergliederung, soweit der Geldgeber nicht ausdrücklich eine andere Verwendung wünscht.

 

 

 

§ 9 Organe

 

 Organe des Regionalverbandes sind:

 

1. die Mitgliederversammlung,

 

2. der Vorstand.

 

 § 10 Vorstand

 

 1.) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

a.) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem 

 

    - Vorsitzenden

 

    - Stellvertreter,

 

b.) dem vereinsinternen Vorstand, bestehend aus den 

 

    - sieben gewählten Mitgliedern, die aus ihren Reihen den geschäftsführenden Vorstand
       bestimmen.

 

2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Sie vertreten

 

      den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

     Die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer und die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende.

 

3.) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die Beschlüsse

 

     Des erweiterten Vorstandes aus; er ist für die Aufgaben zuständig die aufgrund ihrer

 

     Dringlichkeit einer schnellen Bearbeitung bedürfen. Er unterrichtet den vereinsinternen

 

     Vorstand über seine Arbeit.

 

4.) Der vereinsinterne Vorstand leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der

 

     Mitgliederversammlung aus und koordiniert die Arbeit der Arbeitskreise. 

 

     Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

 

 - die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

 

 - die Erstellung von Haushaltsplan und Arbeitsprogramm,

 

 - die Vorlage des Jahresabschlusses,

 

 - die Berufung und Abberufung des Geschäftsführers,

 

 - die Bildung von Arbeitskreisen.

 

5.) Der vereinsinterne Vorstand ist mindestens zweimal jährlich durch den Vorsitzenden drei

 

     Wochen vor Sitzungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Er

 

     fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt

 

     der Antrag als abgelehnt. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom

 

    Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Der Geschäftsführer nimmt an

 

    den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen

 

    weitere fachkundige Personen hinzuziehen.

 

6.) Eine außerordentliche Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens drei

 

     Mitglieder des vereinsinternen Vorstandes schriftlich verlangen.

 

7.) Die Wahl der Mitglieder des vereinsinternen Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei

 

     Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zum Amtsantritt des neuen  geschäftsführenden
     Vorstandes führt der bisherige die Geschäfte weiter.

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

 1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

 

      a.) Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,

 

      b.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und die Entlassung des
            geschäftsführenden Vorstandes,

 

      c.) aller zwei Jahre die Wahl des geschäftsführenden und des vereinsinternen Vorstandes,

 

      d.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

 

      e.) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den
            Vorstand.

 

 2.) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist durch den Vorsitzenden drei

 

       Wochen vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich

 

       einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

 3.) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das

 

      Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder die Einberufung

 

      schriftlich begründet fordert.

 

 4.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

 

      Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 5.) Bei Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen

 

      Stimmen. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln

 

     der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 6.) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sollen wenigstens sieben Tage vor

 

     Versammlung einem Vorstandsmitglied angezeigt werden. Brieflich Abstimmung und Wahl

 

     sind zulässig.

 

 

 

§ 12 Auflösung

 

 1.) Die Auflösung des Regionalverbandes erfolgt durch Beschluss der

 

       Mitgliederversammlung, wobei mindestens drei Viertel der gültigen abgegebenen Stimmen

 

       für eine Auflösung sein müssen.

 

2.) Bei Auflösung des Regionalverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt

 

     das Vermögen des Regionalverbandes nach Abdeckung noch bestehender Verpflichtungen an

 

     den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Brandenburg. V. der es unmittelbar und

 

     ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

 

 

 Diese Satzung tritt am 02.09.2022 in Kraft.